BFH - Urteil vom 15.04.2021
IV R 26/18
Normen:
GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15, § 299 Abs. 2, Abs. 3; AO § 160 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1178
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11085/16

Voraussetzungen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG wegen Strafbarkeit einer Zuwendung

BFH, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen IV R 26/18

DRsp Nr. 2021/11923

Voraussetzungen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG wegen Strafbarkeit einer Zuwendung

NV: Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein.

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.06.2018 – 11 K 11085/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15, § 299 Abs. 2, Abs. 3; AO § 160 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2;

Gründe

A.