OLG Hamburg - Urteil vom 21.12.2018
11 U 106/07
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 299/15

Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 106/07

DRsp Nr. 2019/635

Voraussetzungen des Anspruchs des Insolvenzverwalters einer Publikums-KG gegen die Kommanditisten auf Rückgewähr von Ausschüttungen

1. Nimmt der Insolvenzverwalter die Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft auf Erstattung von Ausschüttungen gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch, bleiben bei der Frage, ob diese Erstattungen zur Gläubigerbefriedigung benötigt werden, die auf erneute Auszahlung der Ausschüttungen gerichteten angemeldeten Forderungen der Kommanditisten außer Betracht. 2. Die Erstattung von Ausschüttungen zur Durchführung des Innenausgleichs zwischen den Publikumskommanditisten setzt mindestens voraus, dass der Insolvenzverwalter - sofern er für den Innenausgleich überhaupt zuständig sein sollte - eine Schlussabrechnung erstellt hat.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2017, Az. 308 O 299/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.533,88 Euro.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe: