BFH - Urteil vom 07.11.2007
X R 16/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 217
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9052/03

Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs nach § 7g EStG

BFH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen X R 16/07

DRsp Nr. 2007/23628

Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs nach § 7g EStG

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. Dezember 2000 als Bankkaufmann nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr ein Bruttojahresgehalt von 142 625 DM. Am 13. Dezember 2000 meldete er einen Gewerbebetrieb zur Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen an. Dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zeigte er die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit ab 1. Januar 2001 mit Schreiben vom 3. April 2001 an. Das FA berücksichtigte den nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Verlust aus der gewerblichen Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid 2000. Dem aus anderen Gründen eingelegten Einspruch des Klägers gegen die Steuerfestsetzung half das FA ab, ohne eine förmliche Einspruchsentscheidung zu erlassen.

Mit Schreiben vom 22. August 2002 machte der Kläger geltend, das Einspruchsverfahren sei nicht abgeschlossen. Er bat um Erteilung eines "abschließenden Bescheids" und um Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 50 000 DM für die Anschaffung eines PKW und eines Schreibtisches mit Kosten von 5 000 DM.