BFH - Urteil vom 20.06.2017
X R 26/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BFHE 259, 251
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 166/14

Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen für die Vorbereitung eines Kindes des Steuerpflichtigen auf einen Schulabschluss

BFH, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen X R 26/15

DRsp Nr. 2017/16395

Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen für die Vorbereitung eines Kindes des Steuerpflichtigen auf einen Schulabschluss

Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG obliegt nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden (gegen BMF-Schreiben vom 9. März 2009 IV C 4–S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Januar 2015 9 K 166/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.