Streitig ist, ob ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) betreffend die Erfüllung der Anforderungen des § 17 Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) wegen ernstlich rechtlicher Zweifel von der Vollziehung auszusetzen ist.
Die Antragstellerin (AStin) ist eine Genossenschaft. Sie ermittelt ihre Gewinne durch Bilanzierung. Sie ist seit dem 16.10.2002 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
unter GnR 92 eingetragen. In der Satzung ist unter anderem folgendes geregelt:
§ 2 Zweck und Gegenstand
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