OLG Stuttgart - Urteil vom 31.03.2010
14 U 20/09
Normen:
BGB § 705; BGB § 707; HGB § 105 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 1058
NJ 2010, 385
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 35/07

Voraussetzungen einer Beitragserhöhung in einer Publikums-Personengesellschaft; Pflicht der Gesellschafter zur Mitwirkung bei der Sanierung; Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses durch einzelne Gesellschafter

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 14 U 20/09

DRsp Nr. 2010/12518

Voraussetzungen einer Beitragserhöhung in einer Publikums-Personengesellschaft; Pflicht der Gesellschafter zur Mitwirkung bei der Sanierung; Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses durch einzelne Gesellschafter

1. Bei einer (Publikums-) Personengesellschaft setzen Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen eine Legitimationsgrundlage in der Satzung voraus, welche Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss. 2. Zwar kann ein Gesellschafter im Sanierungsfall kraft Treuepflicht gehalten sein, einer Erhöhung der Beiträge der hierzu bereiten Mitgesellschafter zuzustimmen. Eine aus der Treuepflicht resultierende Pflicht des sanierungsunwilligen Gesellschafters selbst zur Einwilligung in eine Erhöhung des eigenen Beitrags ist jedoch nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu bejahen. Für deren Annahme reicht es insbesondere nicht aus, dass die Gesellschaft anderenfalls in Insolvenz geraten würde.