BFH - Urteil vom 11.12.2012
IX R 33/11
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1150/07

Voraussetzungen einer Festsetzungsfrist von 10 Jahren; Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen IX R 33/11

DRsp Nr. 2013/8286

Voraussetzungen einer Festsetzungsfrist von 10 Jahren; Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung

NV: Lehnt das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Treuhand i.S. von § 159 Abs. 1 AO ab, so gewinnt es damit nicht zugleich die volle Überzeugung von einer darin möglicherweise enthaltenen Steuerhinterziehung.

Die Anwendung einer Festsetzungsfrist von 10 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass das Finanzgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, d.h. eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen vermag. Eine Beweislastentscheidung zulasten des Steuerpflichtigen auf der Grundlage von § 159 Abs. 1 AO genügt insoweit nicht.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an einer Aktiengesellschaft (AG).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen veranlagte Ehegatten, gaben in ihrer 1998 für das Streitjahr 1996 eingereichten Einkommensteuererklärung im Anhang zur Anlage KSO die zu versteuernden Einnahmen aus Aktien der AG mit 0 DM an. Die Einkommensteuer 1996 wurde auf 15.286 DM bestandskräftig festgesetzt.