FG München - Urteil vom 30.11.2010
13 K 1150/07
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 159; BGB § 929;

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen (vorläufige Bescheinigungen über den Aktienbesitz)

FG München, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 13 K 1150/07

DRsp Nr. 2012/2870

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen (vorläufige Bescheinigungen über den Aktienbesitz)

1. Zwischenscheine sind geborene Orderpapiere, die wie Namensaktien zu behandeln sind. Die durch sie verbriefte Mitgliedschaft kann sowohl durch Indossament als auch durch Abtretungsvertrag übertragen werden. 2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts. 3. Die Feststellungslast für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich darauf beruft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 159; BGB § 929;

Gründe

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der J. Holding AG (J.).

I.