FG Nürnberg - Urteil vom 25.11.2004
IV 342/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 3 S. 4 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG § 14 Nr. 2 ;

Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen IV 342/03

DRsp Nr. 2007/10325

Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft

1. Lag zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers (Besitzunternehmen) und der Betriebs-GmbH eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft vor (wirtschaftliche Eingliederung; Erfordernis eines Ergebnisabführungsvertrages)? 2. Zeitnahe, bereits in den Streitjahren vorzunehmende Teilwertabschreibungen des Besitzunternehmens auf Forderungen (Pachtzahlungen für Betriebsgrundstück) gegenüber der Betriebs-GmbH? 3. Angemessenheit der Anschaffungskosten eines von der Ehefrau erworbenen Baugebiets? Erschließungskosten für die Baugrundstücke als zu berücksichtigende Verbindlichkeiten eines gewerblichen Grundstückshandels? 4. Zeitliche Zuordnung der Entnahme eines ehemaligen Betriebsgrundstücks und Bemessung des Entnahmewertes? 5. Mangelnde Sachaufklärung des FG hinsichtlich gerügter nicht erklärbarer Auswirkungen aus der Anpassung von Bilanzwerten des Anlagevermögens an die Ergebnisse einer früheren Außenprüfung? (Rechtsfrage übernommen aus der Liste beim BFH anhängiger Verfahren)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 3 S. 4 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG § 14 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der Kl GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft vorlag.