BFH - Beschluss vom 28.08.2009
III B 58/08
Normen:
InvZulG 1999 § 3; FördG § 4; StBereinG 1999 Art. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1834
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 31/08

Voraussetzungen einer Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Anschaffungskosten nach § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999

BFH, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen III B 58/08

DRsp Nr. 2009/22765

Voraussetzungen einer Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Anschaffungskosten nach § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3; FördG § 4; StBereinG 1999 Art. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist als Bauträger tätig. Für Modernisierungsmaßnahmen an drei Mehrfamilienhäusern, die an dieselbe Erwerberin weiter veräußert wurden, beantragte sie Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte die Investitionszulage, weil die Erwerberin für alle Objekte Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Anspruch genommen hatte.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Gewährung einer Investitionszulage sei nach der durch Art. 8 des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 (BGBl. I 1999, 2601) eingefügten und rückwirkend in Kraft getretenen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 wegen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen durch die Erwerberin ausgeschlossen. Bei dieser Gesetzesänderung handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, wie der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776) entschieden habe.