FG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2024
6 K 2095/22 K,G,F
Normen:
KStG § 8c Abs. 1a;
Fundstellen:
BB 2024, 614
DStRE 2024, 1103

Voraussetzungen einer sog. Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 6 K 2095/22 K,G,F

DRsp Nr. 2024/2582

Voraussetzungen einer sog. Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

KStG § 8c Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen der sog. Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 22.03.2019 wurden sämtliche Anteile an der Klägerin zu 94,9 % an eine GmbH sowie zu 5,1 % an eine natürliche Person veräußert. Die Veräußerung stellt zwischen den Beteiligten unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG dar. Gemäß den Feststellungen zum 31.12.2018 bestanden bei der Klägerin Verlustvorträge i.H.v. ... Euro (Körperschaftsteuer) bzw. ... Euro (Gewerbesteuer).