BFH - Urteil vom 12.12.2013
X R 33/11
Normen:
EStG § 16;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 254/10

Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Teilbetriebsveräußerung

BFH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen X R 33/11

DRsp Nr. 2014/3946

Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Teilbetriebsveräußerung

1. NV: Für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung muss das Gesamtunternehmen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Veräußerung des einen Teilbetriebs (hier: des Hotels) aus mindestens zwei Teilbetrieben bestehen. 2. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das Gericht darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen.

Voraussetzung für die Annahme einer gem. § 16 EStG begünstigten Teilbetriebsveräußerung ist, dass bereits im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilbetriebe bestanden haben. Dabei kommt es auf die Selbständigkeit der Tätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebes eines Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Veräußerung an, und nicht darauf, ob zu einem anderen Zeitpunkt ohne erheblichen Umstellungsaufwand eine organisatorische Verselbständigung herbeigeführt werden könnte.

Normenkette:

EStG § 16;

Gründe