BFH - Beschluss vom 03.11.2023
VI B 2/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7, § 13a, § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1990/19

Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen BetriebesBegründung durch den Bezug von Fördermitteln der EU für nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete, im Privatvermögen gehaltene FlächenVerwendung des Schnittguts von Grünflächen für im Privatbereich gehaltene Tiere als landwirtschaftliche Betätigung

BFH, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen VI B 2/23

DRsp Nr. 2023/14456

Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes Begründung durch den Bezug von Fördermitteln der EU für nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete, im Privatvermögen gehaltene Flächen Verwendung des Schnittguts von Grünflächen für im Privatbereich gehaltene Tiere als landwirtschaftliche Betätigung

1. NV: Das bloße Abmähen von Grünflächen und die Verwendung des Schnittguts für im Privatbereich gehaltene Tiere stellt keine "Verwertung" von Pflanzen/Pflanzenteilen mittels Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens dar und führt deshalb nicht zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs.2. NV: Der Bezug von Fördermitteln der Europäischen Union für Flächen, die ohne landwirtschaftliche Betätigung im Privatvermögen gehalten werden, kann einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2022 - 6 K 1990/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7, § 13a, § 15 Abs. 2;

Gründe