LAG Köln - Urteil vom 27.04.2023
8 Sa 793/22
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 228/22

Voraussetzungen eines TeilurteilsAuskunftsanspruch des Arbeitgebers über die vom Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge an den ArbeitnehmerKeine Obliegenheit des Arbeitnehmers zu besonderen Anstrengungen zur Erlangung einer BeschäftigungKeine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über die von ihm unternommenen Bewerbungsbemühungen

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 793/22

DRsp Nr. 2023/13487

Voraussetzungen eines Teilurteils Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über die vom Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge an den Arbeitnehmer Keine Obliegenheit des Arbeitnehmers zu besonderen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung Keine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über die von ihm unternommenen Bewerbungsbemühungen

Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche - ggf. überoglicgatorisch - von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.

1. Ein Teilurteil darf - auch im Fall der Widerklage - nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr entsteht u.a. bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. 2. Eine Auskunftsverpflichtung über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge besteht nach § 242 BGB nur dann, wenn eine besondere materiell-rechtliche Beziehung die wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner begründen kann.