OLG Bremen - Beschluss vom 20.11.2023
2 W 48/23
Normen:
BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1149/22

Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwerts

OLG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 2 W 48/23

DRsp Nr. 2023/15843

Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwerts

Das Entgegenkommen einer Partei, in einem Prozessvergleich eine Regelung für einen nicht streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn damit verbundene Ansprüche bislang nicht konkret zwischen den Parteien im Streit standen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.07.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26.06.2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet.