FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2009
14 KO 1/07
Normen:
RVG § 11; RVG § 15;

Voraussetzungen für den Anfall einer außergerichtlichen Terminsgebühr

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 14 KO 1/07

DRsp Nr. 2010/3043

Voraussetzungen für den Anfall einer außergerichtlichen Terminsgebühr

1. Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit aufweist. An das Merkmal einer Besprechung, die auch in einem Telefonat bestehen kann, sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss es zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen kommen. Es reicht, dass sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt. 2. Insoweit sind im Streitfall die Voraussetzungen für die Terminsgebühr nicht erfüllt, da die Beantragung eines Billigkeitserlasses in keinem hinreichenden Zusammenhang zur Erledigung eines Finanzrechtsstreits steht, der eine Umsatzsteuerfestsetzung zum Gegenstand hat.

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11; RVG § 15;

Tatbestand:

I.

Das Finanzamt ... (im weiteren FA) erließ nach einer zuvor durchgeführten Außenprüfung am 13.05.2002 einen geänderten, endgültigen Umsatzsteuer(USt)-Bescheid 1999 der zu einer USt-Nachforderung in Höhe von 27.503,61 Euro führte. Es folgte der Rechtsauffassung des Außenprüfers, dass die Veräußerung eines Wassernutzungsrechts an den Zweckverband X am 17.03.1999 für 390.000 DM der USt unterliege.