Der Ablehnungsbescheid vom 27.07.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 12.09.2018 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Erlass einer Kindergeldrückforderung.
Die Klägerin ist leibliche Mutter der am 00.06.1987 geborenen Tochter O, die zu 100 % schwerbehindert ist.
Mit Bescheid vom 24.08.2016 hob die Familienkasse NRW die Kindergeldfestsetzung für O für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2016 auf und forderte den für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldbetrag i. H. v. 7.812,00 € zurück. Zur Begründung führte sie an, ein Anspruch auf Kindergeld bestünde gem. § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht, da die Tochter in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.
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