FG Münster - Urteil vom 18.12.2001
15 K 4339/96 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 S 1 ; Zolltarif Pos 97.03; UStG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 647

Voraussetzungen für die Annahme eines Sammlungsstücks mit geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert

FG Münster, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 15 K 4339/96 U

DRsp Nr. 2002/4638

Voraussetzungen für die Annahme eines Sammlungsstücks mit geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert

1) Zur Frage, wann einem "Sammlungsstück" ein "geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG zukommt. 2) Es ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Stück bereits in der Rechnung mit allen für seine Beurteilung wesentlichen Merkmalen beschrieben ist.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 S 1 ; Zolltarif Pos 97.03; UStG § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen von Sammlungsstücken von völkerkundlichem Wert sowie von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst.

Der Kläger (Kl) ist Ozeanienkundler. Er betreibt eine Galerie für Stammeskunst und veranstaltet völkerkundliche Ausstellungen. Mit dem Verkauf von Gegenständen aus dem Raum Indonesien, Neu-Guinea und Australien, die er auf seinen längeren Reisen in die betreffenden Gebiete von Eingeborenen oder von dortigen Kunsthändlern erworben oder in ganz Europa von Privatleuten, auf Auktionen oder auf Messen und Flohmärkten gekauft hat, ist der Kl in den Streitjahren unternehmerisch tätig gewesen. Daneben hat er einen kleinen Taxibetrieb unterhalten.