BFH - Beschluss vom 03.11.2010
I B 40/10
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 839/08

Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines sogenannten negativen Progressionsvorbehalts

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen I B 40/10

DRsp Nr. 2011/2326

Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines sogenannten negativen Progressionsvorbehalts

NV: Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage "ausgelaufenes Recht" (hier: 3 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2006), müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG siehe die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein sog. negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater; die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus Hausverwaltung und einem Schreibbüro.