BFH - Beschluss vom 16.12.2009
X B 182/08
Normen:
FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG a.F. § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 675
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5022/05

Zulassung der Revision bzgl. eines materiell-rechtlichen Fehlers im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung eines Finanzgerichts; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage bei auslaufendem Recht bzgl. gleicher Rechtsfrage bei einer Nachfolgeregelung

BFH, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen X B 182/08

DRsp Nr. 2010/3362

Zulassung der Revision bzgl. eines materiell-rechtlichen Fehlers im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung eines Finanzgerichts; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage bei auslaufendem Recht bzgl. gleicher Rechtsfrage bei einer Nachfolgeregelung

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG a.F. § 7g;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Streitfall werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse für diesen Zulassungsgrund.