Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2016 wird der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 28. August 2014 dadurch abgeändert, dass die Einkommensteuer nach Maßgabe der in den Entscheidungsgründen dargestellten Besteuerungsgrundlagen unter Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG festgesetzt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Anwendung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht.
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