OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2023
10 U 15/23
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ZPO § 222; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 60/22

Voraussetzungen für die formale BerufungsbegründungWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verstrichener BerufungsbegründungsfristNotwendiger Inhalt der Berufungsbegründung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 10 U 15/23

DRsp Nr. 2023/1593

Voraussetzungen für die formale Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verstrichener Berufungsbegründungsfrist Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände eine Rechtsverletzung vorliegen und warum diese für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sein soll. Die Berufungsbegründung muss konkret den Streitfall betreffen und erkennen lassen, welche Ausführungen des Urteils angegriffen werden und wie die Beanstandungen begründet werden. Soweit ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil aus formalen Gründen zurückgewiesen worden ist, aber in der Berufungsbegründung hierauf nicht eingegangen wurde, ist die Berufung zurückzuweisen. Wenn in der nach Fristablauf nachgeholten Berufungsbegründung versäumt worden ist, die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, also die Berufung ordnungsgemäß zu begründen, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.07.2022, Aktenzeichen 1 O 60/22, wird verworfen.

2. Der Antrag des Beklagten vom 18.10.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Beklagten vom 12.12.2022 auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO wird zurückgewiesen.