FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2010
6 K 4460/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für ein über 25-jähriges Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Beweislastumkehr aufgrund sitten- und verfassungswidrigen Verhaltens des Landes Baden-Württemberg Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder von 27 auf 25 Jahre

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 4460/08

DRsp Nr. 2012/2868

Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für ein über 25-jähriges Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Beweislastumkehr aufgrund sitten- und verfassungswidrigen Verhaltens des Landes Baden-Württemberg Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder von 27 auf 25 Jahre

1. Für ein Kind, das im Mai 2008 sein 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Kindergeldanspruch ausnahmsweise nur dann, wenn es entweder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, sich zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. 2. Der Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung des Kindes wird durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises erbracht. Bloße Arztbesuche beim Zahnarzt oder Psychiater ohne Vortrag einer Diagnose sind nicht geeignet, eine Behinderung anzunehmen. 3. Ein Kind ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es ein Fernstudium abgeschlossen hat und im Haushalt seiner Eltern einen Internethandel betreibt.