FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2010
11 K 84/08
Normen:
EStG § 41a Abs. 4;

Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften - Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber; Lohnsteuerhaftung; Kürzung; Einschiffsgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 11 K 84/08

DRsp Nr. 2010/23180

Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften - Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber; Lohnsteuerhaftung; Kürzung; Einschiffsgesellschaft

1. Zur Inanspruchnahme des Kürzungsbetrages nach § 41a Abs. 4 EStG. 2. Ist als Arbeitgeberin die jeweilige Einschiffsgesellschaft anzusehen, so kann § 41a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn das betreffende Besatzungsmitglied auf dem von der Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis mehr als 183 Tage durchgehend beschäftigt war. 3. Eine Zusammenrechnung mit Zeiten, die ein Besatzungsmitglied als Springer oder Aushilfskraft auf einem von einer anderen Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff tätig ist, ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um Schwestergesellschaften handelt. 4. Für die Frage, welche Parteien ein Heuerverhältnis abgeschlossen haben, kommt es entscheidend auf die Angaben des Heuerscheins an.

Normenkette:

EStG § 41a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 41a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin betreibt das im deutschen Seeschiffsregister (Nr. __ - Amtsgericht __) eingetragene Frachtmotorschiff (Containerschiff) MS "W" unter deutscher Flagge in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (MS "W" KG - KG), einer sog. Einschiffsgesellschaft.