BFH - Beschluß vom 01.12.2000
II E 2/00; II E 3/00; II E 4/00; II E 5/00
Normen:
FGO § 135 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG ( 2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten infolge unrichtiger Sachbehandlung

BFH, Beschluß vom 01.12.2000 - Aktenzeichen II E 2/00; II E 3/00; II E 4/00; II E 5/00

DRsp Nr. 2001/8985

Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten infolge unrichtiger Sachbehandlung

Von einer Erhebung dieser Kosten kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur dann teilweise abgesehen werden, wenn die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht in der festgesetzten Höhe entstanden wären.

Normenkette:

FGO § 135 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG ( 2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) hatte gegen den Kläger und Erinnerungsführer (Kläger) Erbschaftsteuer festgesetzt und in einem nachfolgenden Verfahren einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Sowohl gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung als auch gegen die Ablehnung eines Erlasses hatte der Kläger Einspruch eingelegt. Die Einsprüche waren durch getrennte Entscheidungen zurückgewiesen worden. Entsprechend der zeitlichen Reihenfolge hatte der Kläger zunächst eine Anfechtungsklage wegen der Erbschaftsteuer erhoben und sodann nach Abschluss des Einspruchsverfahrens in der Erlasssache dem Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen der bereits anhängigen Klage geschrieben, er wende sich auch gegen die Ablehnung seines Erlassantrags; dies erfordere eine Neufassung seines bisherigen Klageantrags.