BFH - Beschluss vom 07.06.2022
VIII B 51/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 273
BFH/NV 2022, 926
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3612/17

Voraussetzungen für die Schätzung von BesteuerungsgrundlagenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge von Rechtsanwendungsfehlern

BFH, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen VIII B 51/21

DRsp Nr. 2022/10616

Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge von Rechtsanwendungsfehlern

NV: Ob das umfangreiche Schwärzen von Kontoauszügen durch einen Rechtsanwalt zur Vermeidung der Offenlegung von Mandatsverhältnissen vom FA als Umstand herangezogen werden darf, um formelle Buchführungsmängel als Grundlage einer Schätzungsbefugnis zu begründen, betrifft keine Rechtsfrage, die abstrakt beantwortet werden kann, sondern eine Frage des Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2021 – 8 K 3612/17 E,U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.