FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2010
6 K 1465/09
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5; GewStG § 3 Nr. 10;

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Berufsverbandes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 1465/09

DRsp Nr. 2011/19194

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Berufsverbandes

1. Eine Körperschaft des privaten Rechts ist nur dann ein Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG, wenn sie allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder aller Angehörigen eines Berufs wahrnimmt und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufes oder Wirtschaftszweiges (sog. Individualinteressen). 2. Gehören die Mitglieder der Körperschaft keinem abgrenzbaren Wirtschaftszweig an, fehlt es an der zielgerichteten Wahrnehmung der Interessen eines einschränkbaren Berufsbildes, so dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG nicht vorliegen. 3. Gleiches gilt, wenn die Satzung der Körperschaft keine eindeutige Aussage enthält, dass nicht nur Individualinteressen vertreten werden, sondern dass ihr Wirken auch solchen Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweigs zugutekommen soll, die nicht Mitglied sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5; GewStG § 3 Nr. 10;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als steuerfreier Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG anerkannt werden kann.