FG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2003
V 185/02
Normen:
AO § 160 Abs. 1 ; AO § 96 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 162 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO - Schätzung von Betriebsausgaben - Steuerrückstellungen für Nachforderungen auf Grund einer Fahndungsprüfung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen V 185/02

DRsp Nr. 2004/3336

Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO - Schätzung von Betriebsausgaben - Steuerrückstellungen für Nachforderungen auf Grund einer Fahndungsprüfung

1. Ein erfolgloses Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger von Betriebsausgaben genau zu benennen stellt die notwendige Voraussetzung für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs dar. 2. Zu den Voraussetzungen für die Schätzung von nicht nachgewiesenen Betriebsausgaben. 3. Die auf Grund einer Fahndungsprüfung drohenden Steuernachzahlungen sind nicht in Form von Rückstellungen an den Bilanzstichtagen zu berücksichtigen, die vor dem Beginn der Fahndungsprüfung liegen.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 ; AO § 96 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 162 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb das Gewerbe ... Für 1994 ist im Entwurf einer Bilanz ein Gewinn von 135.502 DM ausgewiesen. Der Gewinn ist für 1992 durch Einnahme-Überschussrechnung (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Nürnberg V 180/2002 vom gleichen Tag), ab 1993 durch Bilanzierung ermittelt. Für 1994 wurden die Besteuerungsgrundlagen ursprünglich - unter Vorbehalt der Nachprüfung - geschätzt (Gewerbesteuermessbescheid vom 18.11.1996; Gewinn: 100.000 DM).

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung (Fp) wurden folgende Gewinne festgestellt: