Der Kläger betrieb das Gewerbe ... Für 1994 ist im Entwurf einer Bilanz ein Gewinn von 135.502 DM ausgewiesen. Der Gewinn ist für 1992 durch Einnahme-Überschussrechnung (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Nürnberg V 180/2002 vom gleichen Tag), ab 1993 durch Bilanzierung ermittelt. Für 1994 wurden die Besteuerungsgrundlagen ursprünglich - unter Vorbehalt der Nachprüfung - geschätzt (Gewerbesteuermessbescheid vom 18.11.1996; Gewinn: 100.000 DM).
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung (Fp) wurden folgende Gewinne festgestellt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|