I.
Streitig ist, ob eine Beweisgebühr gemäß §
Mit der Klage vom 11.11.2002 begehrte die Klägerin die Festsetzung von Eigenheimzulage ab 1998 für die Herstellung eines Neubaus. Der Beklagte hatte stattdessen Eigenheimzulage für einen Altbau gewährt.
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