FG Hamburg - Beschluss vom 23.11.2005
V 213/02 VI E
Normen:
FGO § 81 ; BRAGO § 24 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 370

Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine Beweisgebühr

FG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen V 213/02 VI E

DRsp Nr. 2006/2261

Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine Beweisgebühr

1. Eine Beweisgebühr kann auch anfallen, wenn das Gericht Beweis durch einen Bausachverständigen eines am Verfahren nicht beteiligten Finanzamtes einholt. 2. Eine Erledigungsgebühr ist nicht verdient, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einer Erledigung zustimmt, nachdem ein dem Klagebegehren vollen Umfangs stattgebender Änderungsbescheid erlassen wurde.

Normenkette:

FGO § 81 ; BRAGO § 24 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. § 3 BRAGO und eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO angefallen sind.

Mit der Klage vom 11.11.2002 begehrte die Klägerin die Festsetzung von Eigenheimzulage ab 1998 für die Herstellung eines Neubaus. Der Beklagte hatte stattdessen Eigenheimzulage für einen Altbau gewährt.