FG Münster - Urteil vom 25.10.2021
9 K 976/21 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 9 K 976/21 Kg

DRsp Nr. 2021/18062

Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger Kindergeld festzusetzen hat.

Der Kläger ist Vater des Kindes C B (geb. am ...1998).

Von Juli 2016 bis August 2019 absolvierte das Kind C nach dem Abitur im Jahr 2016 ein Studium an der Fachhochschule für Finanzen in D, das es am ...08.2019 als Diplom-Finanzwirt (FH) abschloss. Danach war C ab September 2019 zunächst 41 Stunden pro Woche beim Finanzamt E beruflich tätig.

Ab dem Wintersemester 2020 nahm C ein berufsbegleitendes Masterstudium "Master of Laws Wirtschafts- und Steuerrecht" an der Universität F auf. Ab Oktober 2020 reduzierte C den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit beim Finanzamt E auf 70% (28,70 Stunden).

Am 31.10.2020 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn C ab dem Monat Oktober 2020.