FG Hamburg, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen II 18/98
DRsp Nr. 2001/2809
Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
Derjenige Steuerpflichtige, der aus einer Zusammenveranlagung Rechte herleiten will, ist beweispflichtig dafür, dass diese einverständlich gewählt wurde. Dabei ist gemäß § 26 Abs. 3 i.V.m. § 26 bEStG zu unterstellen, dass die Ehegatten eine Zusammenveranlagung gewollt haben, wenn nicht nach § 26 Abs. 2EStG ein Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung vorliegt. Hierfür trägt das Finanzamt die Beweislast.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist streitig, ob für das Streitjahr 1994 der Kläger und die am 6.3.1995 von ihm geschiedene, im vorliegenden Rechtsstreit notwendig zum Verfahren beigeladene Ehefrau gemäß § 26 Abs. 1EStG noch zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
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