Das Amtsgericht H.-M. ist örtlich zuständig.
I.
Die Klägerin, ein gewerbliches Reinigungsunternehmen, hat die Werklohnklage ursprünglich gegen die Wohnungsverwalterin, eine GmbH, gerichtet. Sie hat diese gegen die GmbH zurückgenommen und nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Ihre AGB zum Reinigungsvertrag enthalten unter der Überschrift "Erfüllungsort und Gerichtsstand" den Zusatz: "Gerichtsstand W./L.". Die Beklagte hat mit der Verteidigungsanzeige die Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Das Amtsgericht W. hat den Rechtsstreit antragsgemäß nach Anhörung an das Amtsgericht H.-M. verwiesen, das sich seinerseits für unzuständig erklärt hat und die Verweisung für willkürlich hält. Es hat den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Nach Auffassung des Amtsgerichtes H.-M. sei die Wohnungseigentümergemeinschaft kraft Gesetzes teilrechtsfähig und wie eine juristische Person zu behandeln.
II.
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