OLG Celle - Beschluss vom 22.12.2021
18 AR 27/21
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Voraussetzungen für eine ZuständigkeitsbestimmungNegativer KompetenzkonfliktBindungswirkung eines nicht objektiv willkürlichen Verweisungsbeschlusses

OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 18 AR 27/21

DRsp Nr. 2022/9426

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung Negativer Kompetenzkonflikt Bindungswirkung eines nicht objektiv willkürlichen Verweisungsbeschlusses

Das Amtsgericht H.-M. ist örtlich zuständig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein gewerbliches Reinigungsunternehmen, hat die Werklohnklage ursprünglich gegen die Wohnungsverwalterin, eine GmbH, gerichtet. Sie hat diese gegen die GmbH zurückgenommen und nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Ihre AGB zum Reinigungsvertrag enthalten unter der Überschrift "Erfüllungsort und Gerichtsstand" den Zusatz: "Gerichtsstand W./L.". Die Beklagte hat mit der Verteidigungsanzeige die Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Das Amtsgericht W. hat den Rechtsstreit antragsgemäß nach Anhörung an das Amtsgericht H.-M. verwiesen, das sich seinerseits für unzuständig erklärt hat und die Verweisung für willkürlich hält. Es hat den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Nach Auffassung des Amtsgerichtes H.-M. sei die Wohnungseigentümergemeinschaft kraft Gesetzes teilrechtsfähig und wie eine juristische Person zu behandeln.

II.