BFH - Urteil vom 16.06.2021
X R 4/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 788
BFH/NV 2022, 497
DStRE 2022, 457
FamRZ 2022, 828
ZEV 2022, 309
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1053/17

Voraussetzungen für einen SonderausgabenabzugVersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen BetriebsKonkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zur Höhe von VersorgungsleistungenLetztwillige Verfügung

BFH, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen X R 4/20

DRsp Nr. 2022/5041

Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs Konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zur Höhe von Versorgungsleistungen Letztwillige Verfügung

1. Versorgungsleistungen können —unter bestimmten weiteren Voraussetzungen— auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO – RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt. 2. Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO – RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO – RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.