FG Rheinland-Pfalz, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1053/17
Voraussetzungen für einen SonderausgabenabzugVersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen BetriebsKonkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zur Höhe von VersorgungsleistungenLetztwillige Verfügung
BFH, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen X R 4/20
DRsp Nr. 2022/5041
Voraussetzungen für einen SonderausgabenabzugVersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen BetriebsKonkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zur Höhe von VersorgungsleistungenLetztwillige Verfügung
1. Versorgungsleistungen können —unter bestimmten weiteren Voraussetzungen— auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO – RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.2. Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO – RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO – RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.
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