LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2021
L 2 U 211/19
Normen:
SGG § 158 S. 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 174 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 153 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 294 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 185/16

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen vor dem SozialgerichtAmtsermittlungsgrundsatz bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in sozialgerichtlichen VerfahrenZustellung einer sozialgerichtlichliche Entscheidung während des Urlaubs des BeteiligtenRechtsmittelfrist bei Wegfall des Hinderungsgrundes zur Berufungseinlegung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen L 2 U 211/19

DRsp Nr. 2023/6608

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen vor dem Sozialgericht Amtsermittlungsgrundsatz bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in sozialgerichtlichen Verfahren Zustellung einer sozialgerichtlichliche Entscheidung während des Urlaubs des Beteiligten Rechtsmittelfrist bei Wegfall des Hinderungsgrundes zur Berufungseinlegung

1. Der als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Sachverhalt muss im Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nachgewiesen sein.2. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.3. Wer mit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in seinem Urlaub rechnen musst, hat entsprechende Vorkehrunge zu treffen, um ein Fristversäumnis zu verhindern.4. Ein während der Rechtsmittelfrist wieder weggefallener Hindernisgrund kann dann zu einer Wiedereinsetzung führen, wenn die nach seinem Wegfall verbliebene Restfrist für eine angemessene Überlegung und Beratung nicht ausreicht. Dies setzt aber voraus, dass dem die Frist Versäumenden kein Verschulden an diesem Hindernisgrund trifft.5. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich ein Beteiligter zurechnen lassen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.05.2019 wird als unzulässig verworfen.

II. III.