BFH - Urteil vom 05.11.2019
II R 15/17
Normen:
AO § 88, § 121, § 147 Abs. 6, § 162; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 113
BB 2020, 1060
BB 2020, 406
BFH/NV 2020, 468
BStBl II 2021, 30
DStRE 2020, 362
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 137/14

Voraussetzungen und Umfang der Spielvergnügungssteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz

BFH, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen II R 15/17

DRsp Nr. 2020/2515

Voraussetzungen und Umfang der Spielvergnügungssteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz

1. Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig. 2. Die Nachschau erlaubt dem FA die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung. 3. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht. Inhaltliche Bedenken gegen die Ausleseergebnisse sind tatsächlich zu würdigen. 4. Hat das FA den Spieleinsatz exakt ermittelt, ist der Ansatz der entsprechenden Bemessungsgrundlage keine Schätzung. 5. Die Anmeldung der Spielvergnügungsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 6. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 07.02.2017 – 2 K 137/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 88, § 121, § 147 Abs. 6, § 162; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

A.