SchlHOLG - Urteil vom 10.05.2023
12 U 91/22
Normen:
BGB § 717 Abs. 2; BGB § 288; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 42/18

Vorbehaltsloserklärung eines Vorbehaltsurteils in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Werklohnforderungen aus einem Bauvorhaben; Entstehung von Wasserschäden bei Bausausführung

SchlHOLG, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 12 U 91/22

DRsp Nr. 2024/4379

Vorbehaltsloserklärung eines Vorbehaltsurteils in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Werklohnforderungen aus einem Bauvorhaben; Entstehung von Wasserschäden bei Bausausführung

Der Gläubiger trägt die Gefahr der ungerechtfertigten Vollstreckung. Unter den Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind alle Zahlungen zu zählen, die der Schuldner nach vorläufig vollstreckbarer Entscheidung geleistet hat. Eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung steht dem Betreiben der Zwangsvollstreckung lediglich dann gleich, wenn die Zwangsvollstreckung ernsthaft gedroht sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14.06.2022, Az. 5 HKO 42/18, abgeändert:

Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Itzehoe vom 26.02.2019 wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.157,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Inzidentanträge der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 80.412,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 04.03.2019 auf 77.226,47 € und ab 23.09.2019 auf weitere 3.186,50 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Inzidentanträge abgewiesen.