FG Bremen vom 27.02.1997
195090 K 6

Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

FG Bremen, vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 195090 K 6

DRsp Nr. 2001/2751

Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Unternehmer in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung an den Gläubiger eines betrieblichen Darlehens leistet, ist eine Betriebsausgabe, die den laufenden Gewinn mindert. Es handelt sich nicht um Veräußerungskosten.

Für die Praxis:

Entschädigungszahlungen an Darlehensgläubiger für eine vorzeitige Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 23.1.1990, BStBl II, 464). Ausnahme: Zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und den Vermietungseinkünften aus einem neu erworbenen Objekt besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang (BFH vom 23.4.1996, BStBl II, 595).