Entschädigungszahlungen an Darlehensgläubiger für eine vorzeitige Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 23.1.1990, BStBl II, 464). Ausnahme: Zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und den Vermietungseinkünften aus einem neu erworbenen Objekt besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang (BFH vom 23.4.1996, BStBl II, 595).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|