BGH - Urteil vom 26.11.1992
I ZR 261/90
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11, § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StBerG § 26 Abs. 2 Lohnsteuerberatung 1
BGHR StBerG § 4 Nr. 11 Lohnsteuerberatung 1
DB 1993, 1236
MDR 1993, 1193
NJW 1993, 1135
WM 1993, 436

Vorfinanzierung von Erstattungsansprüchen durch Lohnsteuerhilfevereine

BGH, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen I ZR 261/90

DRsp Nr. 1993/244

Vorfinanzierung von Erstattungsansprüchen durch Lohnsteuerhilfevereine

»Die Mitwirkung von Lohnsteuerhilfevereinen an der Vorfinanzierung von Lohnsteuer-Erstattungsansprüchen ihrer Mitglieder ist erlaubte Hilfe in Lohnsteuersachen (§ 4 Nr. 11 StBerG) und nicht Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 StBerG auch dann, wenn die Lohnsteuerhilfevereine ihren Mitgliedern für Banken Bescheinigungen über die voraussichtliche Höhe der Erstattungsansprüche ausstellen, Abtretungserklärungen ihrer Mitglieder von den Banken entgegennehmen, Steuerantragsformulare entsprechend den Abtretungserklärungen ausfüllen und mit diesen zusammen den Finanzämtern übersenden.«

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11, § 26 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder (Lohnsteuerhilfevereine). Sie stehen miteinander im Wettbewerb um Mitglieder. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist ihnen untersagt (§ 26 Abs. 2 StBerG).