FG Bremen - Beschluss vom 20.12.2005
4 K 44/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; FGO § 74 ;

Vorgreifliche Entscheidung i.S. des § 74 FGO für die Aussetzung eines Verfahrens

FG Bremen, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 4 K 44/04

DRsp Nr. 2006/20616

Vorgreifliche Entscheidung i.S. des § 74 FGO für die Aussetzung eines Verfahrens

1. Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u.a. verhindert werden, dass der BFH oder das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" wird, ohne dass dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient bzw. dass für das Gericht und die Beteiligten aufwendige Mehrarbeit durch Parallelprozesse entsteht. Die nach § 74 FGO "vorgreifliche" Entscheidung muss für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein. 2. Die vom BFH in einem Verfahren (hier: I R 22/05) zu treffende Entscheidung zur Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung von Gebäuden (Annahme einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Streitjahr 2000) ist i.S. des § 74 FGO vorgreiflich für einen Rechtsstreit wegen Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf den Firmenwert einer Apotheke (Annahme einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" i.S. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Streitjahr 2002).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; FGO § 74 ;

Entscheidungsgründe: