OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2023
10 U 120/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 6 Abs. 7; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 1 Alt. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 26 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 46; AEUV Art. 267 Abs. 3; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 366/20

Vorhandensein eines sogenannten Thermofensters bei einem PkwHaftung des Kfz-Herstellers gegenüber einem GebrauchtwagenkäuferVoraussetzungen einer Haftung des Kfz-Herstellers gemäß § 826 BGBHaftung des Kfz-Herstellers bei angeblich illegaler Motorsteuerungssoftware

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 10 U 120/21

DRsp Nr. 2023/6364

Vorhandensein eines sogenannten Thermofensters bei einem Pkw Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber einem Gebrauchtwagenkäufer Voraussetzungen einer Haftung des Kfz-Herstellers gemäß § 826 BGB Haftung des Kfz-Herstellers bei angeblich illegaler Motorsteuerungssoftware

Für eine Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber dem Käufer gemäß § 826 BGB ist eine systematische, bewusste und gewollte Täuschung der Typengenehmigungsbehörde bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erforderlich. Dies könnte auch bei Vorhandensein einer prüfstandsbezogenen, unzulässigen Abschalteinrichtung des Motors der Fall sein. Das Vorhandensein einer solchen Abschalteinrichtung muss aber durch den Käufer substantiiert dargelegt werden, während bloße Vermutungen nicht ausreichen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.08.2021, Az. 11 O 366/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.