1. Anders als bei Abfindungszahlungen eines (Mit-)Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind Zahlungen aufgrund eines Vermächtnisses keine Anschaffungskosten, denn der Erbe erhält von vornherein nur das mit der Vermächtnisforderung belastete Vermögen (BFH vom 5.7.1990, BStBl II, 837).
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