BFH vom 23.10.1996
X R 138/93

Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

BFH, vom 23.10.1996 - Aktenzeichen X R 138/93

DRsp Nr. 1997/8151

Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

1. Eine Anschaffung i.S. von § 10 e Abs. 6 EStG liegt beim Eigentumsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch dann nicht vor, wenn der Erbe Vermächtnisse zu erfüllen hat. 2. Dem Erben steht auch in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger kein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG zu, wenn die Erblasserin die Wohnung selbst bewohnt hat. Der Gesamtrechtsnachfolger muß sich in solch einem Fall die Eigennutzung der Erblasserin zurechnen lassen, so daß die Aufwendungen nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind.

Für die Praxis:

1. Anders als bei Abfindungszahlungen eines (Mit-)Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind Zahlungen aufgrund eines Vermächtnisses keine Anschaffungskosten, denn der Erbe erhält von vornherein nur das mit der Vermächtnisforderung belastete Vermögen (BFH vom 5.7.1990, BStBl II, 837).