1. Beim unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung können die vor Beginn entstandenen Aufwendungen nicht als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6EStG abgezogen werden, es sei denn, sie stehen in Zusammenhang mit einem Ausbau oder einer Erweiterung an der Wohnung i.S. von § 10 e Abs. 2EStG, die der Erwerber nach dem unentgeltlichen Erwerb durchgeführt hat.2. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts übertragen wird.
Für die Praxis:
1. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist unter Anschaffung i.S. von § 10 e Abs. 6EStG nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (BFH vom 15.12.1993, BFH/NV 1994, 707 m.w.N.).
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