FG München vom 10.12.1997
1 K 3233/95
Fundstellen:
EFG 1998, 556

Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen

FG München, vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 1 K 3233/95

DRsp Nr. 2001/2987

Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen

Wird ein erworbenes Einfamilienhaus zunächst noch über zwei Jahre an Dritte vermietet, können die Aufwendungen für anschließend durchgeführte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht bis zu DM 22.500 als Vorkosten nach § 10 i Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden. Auch ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht möglich.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Instandhaltungsaufwendungen als Vorkosten abgezogen werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kläger ...- Meister. Die Klägerin übt keinen Beruf aus. Am 12.4.1989 erwarb sie das bebaute Grundstück A-Straße in B. Ursprünglich war ihr das zum damaligen Zeitpunkt vermietete Grundstück vom Veräußerer zu einem Preis von 620.000 DM angeboten worden. Der tatsächlich bezahlte Kaufpreis betrug 570.000 DM. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 424.283 DM auf das Gebäude. Die Klägerin trat in das bestehende Mietverhältnis (Monatsmiete: 780 DM) ein. Die hieraus vereinnahmten Mieten wurden versteuert. Das Mietverhältnis endete am 30.6.1992.