BFH - Urteil vom 24.11.1999
X R 144/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 295
BFHE 190, 210
BStBl II 2000, 263
DB 2000, 306
DStR 2000, 244
DStZ 2000, 343
NJW 2000, 3736
NZM 2000, 972
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Vorkostenabzug für Zinsbegrenzungsprämie

BFH, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen X R 144/96

DRsp Nr. 2000/468

Vorkostenabzug für Zinsbegrenzungsprämie

»Zinsbegrenzungsprämien sind als laufzeitbezogene Aufwendungen auf den Zinsfestschreibungszeitraum aufzuteilen und nur nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfallen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im April 1991 nahmen sie bei einer Bank ein variabel verzinsliches Darlehen über 150 000 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren auf. Das Kündigungsrecht der Kläger richtete sich nach § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach kann der Schuldner ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.