FG Nürnberg - Urteil vom 31.05.2001
I 42/01
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG: Veräußerung deszur Bebauung vorgesehenen Grundstücks

FG Nürnberg, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen I 42/01

DRsp Nr. 2002/4259

Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG : Veräußerung deszur Bebauung vorgesehenen Grundstücks

Die Veräußerung des erworbenen Grundstücks vor Beginn einer Eigennutzung und der damit verbundene Wegfall der Möglichkeit der (ursprünglich beabsichtigten) Eigennutzung stellen ein rückwirkendes Ereignis dar, welches das Finanzamt berechtigt, den Vorkostenabzug nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rückgängig zu machen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung eines für die Nutzung zu eigenen Wohnzwekken vorgesehenen Grundstücks dazu berechtigt, den Vorkostenabzug in einem bereits bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rückgängig zu machen.

Die Klägerin erwarb im September 1989 ein Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken errichtet werden sollte. Mit notariellem Vertrag vom 21. 4. 1993 veräußerte die Klägerin das Grundstück wieder. Die Kläger teilten mit Schreiben vom 28. 11. 1996 mit, daß die Absicht zur Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Ende 1991 aufgegeben worden sei.