BFH - Urteil vom 01.10.2003
X R 67/01
Normen:
AO § 164 Abs. 2 § 165 Abs. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 154
ZfIR 2004, 444
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen I 41/2001

Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen X R 67/01

DRsp Nr. 2003/15649

Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis

1. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG ist bereits in einem VZ möglich, in dem noch kein Eigenbezug vorliegt.2. Kommt es entgegen der ursprünglichen Planungen nicht zum Eigenbezug, ist die mit dem Vorkostenabzug verbundene finanzielle Förderung rückgängig zu machen. Ist die Steuerfestsetzung, in der der Vorkostenabzug gewährt wurde, formell wie materiell bestandskräftig (hier: keine Veranlagung nach §§ 164, 165 AO) kann der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 § 165 Abs. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr (1989) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb im Jahr 1989 ein Grundstück, auf dem sie ein Einfamilienhaus für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken errichten wollte. Mit notariellem Vertrag vom 21. April 1993 veräußerte die Klägerin das Grundstück wieder. Mit Schreiben vom 28. November 1996 teilten die Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, dass sie die Absicht zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Ende des Jahres 1991 aufgegeben hätten.