BGH - Urteil vom 12.11.1990
II ZR 232/89
Normen:
BGB § 735 ;
Fundstellen:
DStR 1991, 128
NJW-RR 1991, 549
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 235/86
OLG Hamm, vom 23.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 198/88

Vorläufige Auseinandersetzungsrechnung als Voraussetzung für die Abwicklung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft

BGH, Urteil vom 12.11.1990 - Aktenzeichen II ZR 232/89

DRsp Nr. 2004/3655

Vorläufige Auseinandersetzungsrechnung als Voraussetzung für die Abwicklung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft

Im Abwicklungsstadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sie sind jetzt vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung, wobei von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme gilt, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung feststeht, daß der eine Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann. Allerdings bedarf es auch zu dieser Feststellung in der Regel einer wenigstens vorläufigen Auseinandersetzungsrechnung

Normenkette:

BGB § 735 ;

Tatbestand: