OLG Dresden - Beschluss vom 30.12.2021
4 U 2056/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO §§ 935 ff.; BGB § 280; BGB § 241;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 205/21

Vorläufige Entsperrung von YouTube KanälenWiderlegung der Vermutung der Dringlichkeit durch vorprozessuales Verhalten

OLG Dresden, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 2056/21

DRsp Nr. 2022/1575

Vorläufige Entsperrung von YouTube Kanälen Widerlegung der Vermutung der Dringlichkeit durch vorprozessuales Verhalten

Wird aufgrund der Nutzungsbedingungen eines sozialen Mediums eines von mehreren Konten gekündigt, so liegt für das Vorgehen gegen die Deaktivierung eines weiteren Kontos keine Eilbedürftigkeit vor, wenn diese nach den Nutzungsbedingungen zwingende Folge aus der Kündigung des Erstkontos ist und der Nutzer diese Kündigung unbeanstandet gelassen hatte.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO §§ 935 ff.; BGB § 280; BGB § 241;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die Beklagte zu verpflichten, zwei YouTube Kanäle zu entsperren und ihm die Nutzungsmöglichkeit wieder einzuräumen.