Die Beschwerde der Klägerin gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 23. Mai 2017 wird verworfen.
Die Beschwerde ist unstatthaft.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren aufgrund von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 4 100 € festgesetzt.
§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt, dass Einwendungen gegen die Höhe des vom Gericht vorläufig festgesetzten Wertes nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Februar 2012 -
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