BFH - Urteil vom 27.11.1996
X R 20/95
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2 § 165 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2470
BFHE 183, 348
DB 1997, 2520
NVwZ 1998, 776
Vorinstanzen:
FG München,

Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

BFH, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen X R 20/95

DRsp Nr. 1997/9775

Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

»Hat das FA die Steuerfestsetzung "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 für vorläufig erklärt, erstreckt sich die Vorläufigkeit nicht auf die Frage, ob der Steuerpflichtige zum Abzug von Sonderausgaben mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2 § 165 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 ; BGB § 133 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Steuerberater. Er erzielte im Streitjahr 1990 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. In seiner Steuererklärung für 1990 ließ er die Zeilen 32 bis 37 der Anlage N unausgefüllt. Er hat damit nicht erklärt, im Jahre 1990 habe keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und "auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft nur aufgrund eigener Beitragsleistung" bestanden.