Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Steuerberater. Er erzielte im Streitjahr 1990 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. In seiner Steuererklärung für 1990 ließ er die Zeilen 32 bis 37 der Anlage N unausgefüllt. Er hat damit nicht erklärt, im Jahre 1990 habe keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und "auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft nur aufgrund eigener Beitragsleistung" bestanden.
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